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23° News
30 de septiembre de 2026
Entwicklung der Kraftstoffpreise an deutschen Tankstellen im Zeitverlauf – Tagesdurchschnitte aus dem Dashboard Deutschland (Destatis).
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Kraftstoffpreise an öffentlichen Tankstellen (Dashboard Deutschland)
23° News
11 de agosto de 2026
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KBA
23°
5 de agosto de 2026
Es gibt x öffentliche Normal- und Schnellladepunkte ab 3,7 kW je 1.000 Einwohner:innen.
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Wegweiser Kommune (Bertelsmann Stiftung)
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5 de agosto de 2026
Es gibt x öffentliche Normal- und Schnellladepunkte ab 3,7 kW je 1.000 Einwohner:innen.
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Es gibt x öffentliche Normal- und Schnellladepunkte ab 3,7 kW je 1.000 Einwohner:innen.
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5 de agosto de 2026
Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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INKAR – Indikatoren und Karten zur Raum- und Stadtentwicklung (BBSR)
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5 de agosto de 2026
Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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INKAR – Indikatoren und Karten zur Raum- und Stadtentwicklung (BBSR)
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Anteil von benzinbetriebenen Pkw an allen Personenkraftwagen. Personenkraftwagen die zum Zeitpunkt der Zählung am 01.01. eines jeden Jahres mit einem amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen und im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes gespeichert sind. Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Wohnmobile, Krankenwagen, Bestattungswagen und beschussgeschützte Fahrzeuge zählen seit 2005 ebenfalls zu den Personenkraftwagen.
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Es gibt x öffentliche Normal- und Schnellladepunkte ab 3,7 kW je 1.000 Einwohner:innen.
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Es gibt x öffentliche Normal- und Schnellladepunkte ab 3,7 kW je 1.000 Einwohner:innen.
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Es gibt x öffentliche Normal- und Schnellladepunkte ab 3,7 kW je 1.000 Einwohner:innen.
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Indikator zeigt die Dichte von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bezogen auf die Einwohner an. Eine Ladesäule verfügt in der Regel über mindestens zwei parallel verfügbare Ladepunkte. Es werden hier sowohl Normal- als auch Schnellladepunkte betrachtet. Ländliche Regionen verfügen in der Regel über weniger öffentliche Ladepunkte, da Elektrofahrzeuge hier leichter im privaten Umfeld geladen werden können. Die Zahlen werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV §5) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht. Um die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) überprüfen zu können, sind die Betreiberinnen und Betreiber zur Anzeige ihrer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Meldepflichtig sind alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit über 3,7 kW Ladeleistung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 17. März 2016 in Betrieb genommen wurden. Schnellladepunkte mit mehr als 22 kW Ladeleistung sind vollständig erfasst. Angaben zu älteren Normalladepunkte und Ladepunkten bis 3,7 kW Ladeleistung basieren auf freiwilligen Meldungen der Betreiber. In den Datenauswertungen sind auch Ladepunkte derjenigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte enthalten, die einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister nicht zugestimmt haben. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt. Werte zu den Ladepunkten jeweils zum Stichtag 01.01. eines Jahres; Einwohnerdaten zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Vorjahres.
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Der Anteil von benzinbetriebenen Pkw an allen Personenkraftwagen. Personenkraftwagen die zum Zeitpunkt der Zählung am 01.01. eines jeden Jahres mit einem amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen und im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes gespeichert sind. Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Wohnmobile, Krankenwagen, Bestattungswagen und beschussgeschützte Fahrzeuge zählen seit 2005 ebenfalls zu den Personenkraftwagen.
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INKAR – Indikatoren und Karten zur Raum- und Stadtentwicklung (BBSR)
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Deutschland: Kraftstoffpreise an öffentlichen Tankstellen
Entwicklung der Kraftstoffpreise an deutschen Tankstellen im Zeitverlauf – Tagesdurchschnitte aus dem Dashboard Deutschland (Destatis).
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hace 4 días
Österreich: Aktuelle Spritpreise (Sieben-Tage-Durchschnitt)
Entwicklung der Spritpreise an Österreichs Tankstellen im Zeitverlauf – Daten aus dem amtlichen Spritpreisrechner der E-Control.
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Österreich: Aktuelle Spritpreise
Entwicklung der Spritpreise an Österreichs Tankstellen im Zeitverlauf – Daten aus dem amtlichen Spritpreisrechner der E-Control.
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hace 13 horas
PKW-Neuzulassungen in Österreich
Anzahl der Zulassungen fabriksneuer PKWs pro Jahr
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hace 2 meses
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2 de octubre de 2026
Im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich ohne Sonderzahlungen. ²: Zwischen 2021 und 2022: Bruch in der Zeitreihe. Ab 2022: Ergebnisse aus der Verdiensterhebung.
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1 de octubre de 2026
Wöchentliche Erdgasimporte aus Russland nach in GWh/Tag.
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1 de octubre de 2026
Wöchentliche LNG-Importe nach Europa in GWh/Tag.
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1 de octubre de 2026
Monatliche Arbeitslosenquote (gesamt, in %) für Österreich, ab Januar 2019. Quelle: AMS — Arbeitsmarktdaten Eckdaten Österreich.
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1 de octubre de 2026
Warenkorb Österreich 2026: Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe und Verkehr machen den größten Anteil des Warenkorbs aus
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1 de octubre de 2026
*Verarbeitendes Gewerbe, Dienstleistungssektor, Handel und Baugewerbe
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